JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 30.09.2008, Aktenzeichen: VI R 67/05
| Leitsatz: | 1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. 2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. 3. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip). |
| Rechtsgebiete: | EStG, AktG, BGB, AO |
| Vorschriften: | EStG § 38a Abs. 1 Satz 3, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 Satz 3, jetzt Satz 4, EStG § 8 Abs. 1, AktG § 68 Abs. 2, BGB § 158 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Sperrklauseln und Verfallsklauseln hindern Zufluss des geldwerten Vorteils durch Umwandlung des Optionsrechts in Aktien nicht, Eintritt einer Rückerstattungsverpflichtung ist kein rückwirkendes Ereignis, |
| Verfahrensgang: | FG Köln, 11 K 276/04 vom 21.09.2005 |
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