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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 30.08.2007, Aktenzeichen: IV R 5/06 



BFH – Aktenzeichen: IV R 5/06

Urteil vom 30.08.2007


Leitsatz:Die Flucht eines Landwirts unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung bewirkt keine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 14 Satz 2, EStG § 16 Abs. 3,
Stichworte:Voraussetzungen der Betriebsaufgabe eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs bei Verschwinden des Landwirts,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 9 K 123/96 vom 03.03.2004
Niedersächsisches FG 9 K 376/96 vom 03.03.2004

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