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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 30.08.2007, Aktenzeichen: IV R 50/05 



BFH – Aktenzeichen: IV R 50/05

Urteil vom 30.08.2007


Leitsatz:Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese für die Dauer der Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft erfüllt sind, tritt diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung wieder in Erscheinung.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Stichworte:Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen lebt nach Ende mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung wieder auf - keine Beschränkung der Folgeänderungen nach § 174 Abs. 4 AO auf dieselbe Steuerart,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 8 K 116/02 vom 12.08.2003

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