JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 30.08.2001, Aktenzeichen: IV R 4/00
| Leitsatz: | 1. Die Gewinnhinzurechnung wegen einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist kein Gewinn aus der Beteiligung an der KG i.S. des § 15a Abs. 3 Satz 4 EStG. 2. Der Hinzurechnungsbetrag war selbst dann nicht als Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr tarifbegünstigt, wenn der als lediglich verrechenbar "umgepolte" Verlust aus einer Betätigung stammte, die die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung des ehemaligen § 34c Abs. 4 EStG erfüllte. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 15a Abs. 3, EStG § 34c Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | FG Schleswig-Holstein |
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