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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 30.08.2001, Aktenzeichen: IV R 30/99 



BFH – Aktenzeichen: IV R 30/99

Urteil vom 30.08.2001


Leitsatz:1. Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden; seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig.

2. Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung durchsetzen.
Rechtsgebiete:AO 1977, EStG
Vorschriften:AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 6c,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf

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