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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 30.04.2009, Aktenzeichen: V R 1/06 



BFH – Aktenzeichen: V R 1/06

Urteil vom 30.04.2009


Leitsatz:1. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung --wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind-- erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt.

2. Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
Rechtsgebiete:InsO, FGO, UStG, AO, Richtlinie 77/388/EWG, BGB
Vorschriften:InsO § 38, InsO § 55 Abs. 1, InsO § 87, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 103 Abs. 1, FGO § 68, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 4, UStG § 13 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 1 S. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2, AO § 251 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, BGB § 640, BGB §§ 946 ff.,
Stichworte:Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die vollständige Erfüllung eines bei Insolvenzeröffnung nicht oder nur teilweise erfüllten Werkvertrages wählt,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf, 5 K 3280/04 vom 30.11.2005

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