JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 30.03.2006, Aktenzeichen: V R 9/03
| Leitsatz: | Verkauft der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 20/04, BFH/NV 2006, 222). |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993, HGB |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 3 Abs. 1, UStG 1993 § 3 Abs. 3, UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 383, |
| Verfahrensgang: | FG Nürnberg II 94/01 vom 25.09.2001 |
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