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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen: VI R 3/04 



BFH – Aktenzeichen: VI R 3/04

Urteil vom 29.11.2006


Leitsatz:1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen steuerfrei, die als Werbungskosten abziehbar sind,
Verfahrensgang:Hessisches FG 5 K 2919/03 vom 30.09.2003

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