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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen: VI R 14/06 



BFH – Aktenzeichen: VI R 14/06

Urteil vom 29.11.2006


Leitsatz:1. Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 ¤), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen.

2. Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 IV R 75/80, juris).
Rechtsgebiete:EStG, FGO
Vorschriften:EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 74,
Stichworte:Keine Aussetzung des Verfahrens wegen möglicher Gesetzesänderung, Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG,
Verfahrensgang:FG Rheinland-Pfalz 1 K 2020/04 vom 07.12.2005

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