JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen: VI R 14/06
| Leitsatz: | 1. Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 ¤), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen. 2. Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 IV R 75/80, juris). |
| Rechtsgebiete: | EStG, FGO |
| Vorschriften: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 74, |
| Stichworte: | Keine Aussetzung des Verfahrens wegen möglicher Gesetzesänderung, Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, |
| Verfahrensgang: | FG Rheinland-Pfalz 1 K 2020/04 vom 07.12.2005 |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen: VI R 14/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 29.11.2006, VI R 14/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum