JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 29.10.2002, Aktenzeichen: VII R 48/01
| Leitsatz: | 1. Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem Verfahren der Steueraussetzung i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG ist ein eigenständiger. Er ist nicht mit dem zollrechtlichen Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S. von Art. 203 Abs. 1 ZK identisch. 2. Ein Erzeugnis wird dem Steueraussetzungsverfahren durch jede Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt werden. 3. Die "Gilt-Fälle" der Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren (§ 143 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG) schränken den Anwendungsbereich der "echten" Entziehungsfälle (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG) nicht ein. |
| Rechtsgebiete: | RL 92/12, ZK, BranntwMonG, BrStV |
| Vorschriften: | RL 92/12 Art. 4 Buchst. c, RL 92/12 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, RL 92/12 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a, RL 92/12 Art. 6 Abs. 2 Satz 1, RL 92/12 Art. 19 Abs. 4 Satz 2, ZK Art. 203 Abs. 1, BranntwMonG § 130 Abs. 1 Satz 2, BranntwMonG § 143 Abs. 1, BrStV § 39 Abs. 2, BrStV § 43 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | FG München 3 K 2464/98 vom 12.09.2001 |
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