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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 29.09.2005, Aktenzeichen: II R 36/04 



BFH – Aktenzeichen: II R 36/04

Urteil vom 29.09.2005


Leitsatz:Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über und scheidet einer der bisherigen Miteigentümer aus der Gesamthand aus mit der Folge, dass die Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Gesamthand nicht nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang nicht in entsprechender Anwendung des § 16 GrEStG aufzuheben, wenn später die Rückgängigmachung dieses Ausscheidens vereinbart wird.
Rechtsgebiete:GrEStG
Vorschriften:GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 5 Abs. 1, GrEStG § 16,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 7 K 6255/03 GE vom 05.05.2004

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