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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 29.08.2002, Aktenzeichen: V R 8/02 



BFH – Aktenzeichen: V R 8/02

Urteil vom 29.08.2002


Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG 1993 findet nicht nur auf Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger (Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog. Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen ausführt (sog. Leistungsverkauf).

2. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG 1993 hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG.

3. Der Auftraggeber, der einen Unternehmer (Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen (des Auftragnehmers) aber für Rechnung des Auftraggebers eine Ferienwohnung zu vermieten, ist deshalb so zu behandeln, als ob er die Ferienwohnung an den Auftragnehmer und dieser an die Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung von Feriengästen vermietet hätte.
Rechtsgebiete:UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1993 § 3 Abs. 3, UStG 1993 § 3 Abs. 11, UStG 1993 § 4 Nr. 12 Satz 2, UStG 1993 § 15, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. e,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen 5 K 352/00 vom 13.12.2001

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