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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 29.04.2008, Aktenzeichen: VIII R 98/04 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 98/04

Urteil vom 29.04.2008


Leitsatz:Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.
Rechtsgebiete:EStG, AO
Vorschriften:EStG § 16 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 3, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2,
Stichworte:Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus von Eheleuten, die Miteigentümer sind, erhöhen den Veräußerungsgewinn eines der Ehegatten nur zur Hälfte - Voraussetzungen für Eigenbesitz - Zu erwartende Nutzungsvorteile,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf, 7 K 1882/02 E vom 30.06.2004

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