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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 29.04.1999, Aktenzeichen: IV R 7/98 



BFH – Aktenzeichen: IV R 7/98

Urteil vom 29.04.1999


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Eine in zulässiger Weise gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übergeht.

2. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene oder beschädigte Wirtschaftsgut nicht durch ein wirtschaftlich gleichartiges und ebenso genutztes Wirtschaftsgut ersetzt wird. Das Erfordernis der Funktionsähnlichkeit ist nicht erfüllt, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude durch eine Mehrzweckhalle ersetzt und nach Fertigstellung mehrere Jahre an einen Gewerbetreibenden vermietet wird.

EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3
EStR 1987 Abschn. 35
EStR R 35

Urteil vom 29. April 1999 - IV R 7/98 -

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 863)
Rechtsgebiete:EStG, EStR 1987, EStR
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStR 1987 § Abschn. 35, EStR R 35,

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