JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 29.03.2007, Aktenzeichen: IV R 72/02
| Leitsatz: | Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen. |
| Rechtsgebiete: | EStG i.d.F. des StBereinG 1999 |
| Vorschriften: | EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 4a, EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 - gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen - anteiliger Mindestabzug - eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen - kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens, |
| Verfahrensgang: | FG Münster 11 K 5882/01 F vom 27.09.2002 |
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"BFH - 29.03.2007, IV R 72/02" © JuraForum.de — 2003-2012
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