JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 29.03.2001, Aktenzeichen: III R 48/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Ein gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich notwendigen eigenhändigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine Jahreserklärung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets allein schon i.S. von § 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge gehindert, dass ein Bevollmächtigter wirksam unterzeichnen dürfte, weil sich der gesetzliche Vertreter auf einer seit längerem geplanten mehrwöchigen Urlaubsreise im europäischen Ausland aufhält. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Vertretung bei der Unterschrift davon ab, ob im Einzelfall eine postalische Verbindung möglich und deren Inanspruchnahme dem gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Bedeutung eines Investitionszulagen-Antrags und die gebotene zügige verwaltungsmäßige Durchführung des Bewilligungsverfahrens zumutbar ist. AO 1977 § 150 Abs. 3 InvZulG 1993 § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Urteil vom 29. März 2001 - III R 48/98 - Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 249) |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, InvZulG 1993 |
| Vorschriften: | AO 1977 § 150 Abs. 3, InvZulG 1993 § 6 Abs. 1, InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 Satz 1, |
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