JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen: III R 6/06
| Leitsatz: | Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4, |
| Stichworte: | Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das laufende Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags, |
| Verfahrensgang: | FG Düsseldorf 14 K 4078/05 Kg vom 12.01.2006 |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen: III R 6/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 28.11.2006, III R 6/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum