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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen: III R 6/06 



BFH – Aktenzeichen: III R 6/06

Urteil vom 28.11.2006


Leitsatz:Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4,
Stichworte:Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das laufende Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 14 K 4078/05 Kg vom 12.01.2006

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