JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 28.11.2002, Aktenzeichen: V R 18/01
| Leitsatz: | 1. Eine Personenvereinigung kann auch dann steuerbare Leistungen ausführen, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. 2. Für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhanges i.S. eines Austausches von Leistung und Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen oder nutzen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft liegt insoweit nur vor, wenn die Nutzungsüberlassung selbst gegen Entgelt erfolgt. 3. Ist mangels entgeltlicher Leistungen die Personenvereinigung nicht Unternehmerin, kommt u.U. ein anteiliger Vorsteuerabzug der Gesellschafter in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1991/1993 |
| Vorschriften: | UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1, UStG 1991/1993 § 2 Abs. 1 Satz 3, UStG 1991/1993 § 15 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | FG Münster 5 K 44/98 U vom 03.05.2000 |
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"BFH - 28.11.2002, V R 18/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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