JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 28.10.1999, Aktenzeichen: III R 55/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF In angemieteten Spielhallen installierte Alarmanlagen, deren Nutzungsdauer die voraussichtliche Mietdauer der Spielhallen nicht übersteigt, sind wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie den Schutz der Spielgeräte über die Innensicherung des Raumes --im Gegensatz zu Sicherungen unmittelbar an den einzelnen Spielautomaten-- herbeiführen. Die Alarmanlagen sind auch nicht als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt, denn sie dienen nicht dazu, den mit der Spielhalle verfolgten Betriebszweck, Spielautomaten zeitweise entgeltlich an Kunden zur Verfügung zu stellen, unmittelbar zu verwirklichen, sondern sie wirken sich nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit aus. BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB §§ 93, 94 Abs. 2, 95 Abs. 2 InvZulG 1993 § 2 Satz 1 Urteil vom 28. Oktober 1999 - III R 55/97 - Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht (EFG 1997, 1542) |
| Rechtsgebiete: | BewG, BGB, InvZulG 1993 |
| Vorschriften: | BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BGB § 93, BGB § 94 Abs. 2, BGB § 95 Abs. 2, InvZulG 1993 § 2 Satz 1, |
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