( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 28.08.2008, Aktenzeichen: VI R 52/07 



BFH – Aktenzeichen: VI R 52/07

Urteil vom 28.08.2008


Leitsatz:1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden kann.

2. Mit der Entkräftung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufzuklären (Anschluss an Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887, und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Stichworte:Anscheinsbeweis für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
Verfahrensgang:Hessisches FG, 11 K 1844/05 vom 26.03.2007

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 28.08.2008, Aktenzeichen: VI R 52/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-urteil-vom-28-08-2008-az-vi-r-5207

"BFH - 28.08.2008, VI R 52/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN