JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 28.08.2003, Aktenzeichen: IV R 1/03
| Leitsatz: | 1. Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist. 2. Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden. |
| Rechtsgebiete: | EStG, KStG |
| Vorschriften: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, KStG § 10 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | FG Rheinland-Pfalz 4 K 2146/97 vom 21.06.2001 |
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"BFH - 28.08.2003, IV R 1/03" © JuraForum.de — 2003-2012
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