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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 28.08.2003, Aktenzeichen: IV R 1/03 



BFH – Aktenzeichen: IV R 1/03

Urteil vom 28.08.2003


Leitsatz:1. Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist.

2. Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden.
Rechtsgebiete:EStG, KStG
Vorschriften:EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, KStG § 10 Nr. 4,
Verfahrensgang:FG Rheinland-Pfalz 4 K 2146/97 vom 21.06.2001

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