JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 28.07.1999, Aktenzeichen: X R 66/95
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Erhält ein Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, erwirbt er nur einen Anteil i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG entgeltlich. Der Abzugshöchstbetrag nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG steht ihm daher nur anteilig zu. Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Erwerbs kommt es ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert der Wohnung an. Weder der Wert, mit dem der Miterbe an den --den übrigen Miterben aufgrund der Erbauseinandersetzung zugeteilten-- Wirtschaftsgütern des Nachlasses beteiligt war, noch die später für die Wohnung aufgewendeten Herstellungskosten sind in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. EStG § 10e Urteil vom 28. Juli 1999 - X R 66/95 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 10e, |
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