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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 28.06.2006, Aktenzeichen: I R 97/05 



BFH – Aktenzeichen: I R 97/05

Urteil vom 28.06.2006


Leitsatz:1. Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19).

2. Die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog. Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein Darlehensverhältnis umzudeuten.
Rechtsgebiete:AO 1977, EStG 1997, FGO
Vorschriften:AO 1977 § 42, AO 1977 § 347 Abs. 1 Satz 2, EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 3, EStG 1997 § 20 Abs. 2a, EStG 1997 § 36 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 46,
Stichworte:Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement zur "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben nicht rechtsmissbräuchlich,
Verfahrensgang:FG Münster 9 K 5138/02 K vom 19.08.2005

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