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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 28.05.2009, Aktenzeichen: VI R 27/06 



BFH – Aktenzeichen: VI R 27/06

Urteil vom 28.05.2009


Leitsatz:1. Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist.

2. Der Umstand, dass § 3 Nr. 62 EStG Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn diese aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, verstößt nicht gegen EU-Recht. Insoweit liegt weder eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. des Art. 39 EG, noch der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 43 EG oder der Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EG vor.
Rechtsgebiete:EG, FGO, EStG
Vorschriften:EG Art. 39, EG Art. 43, EG Art. 49, FGO § 126 Abs. 2, EStG § 3 Nr. 62 S. 1, EStG § 38 Abs. 3 S. 1, EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf, 15 K 3630/04 H L vom 06.04.2006

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