JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 28.05.2009, Aktenzeichen: III R 84/06
| Leitsatz: | 1. Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam. 2. Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet. |
| Rechtsgebiete: | AO, BGB |
| Vorschriften: | AO § 122 Abs. 1, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 124 Abs. 1, BGB § 130 Abs. 1 S. 1, BGB § 130 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Unwirksamkeit eines Steuerbescheids durch telefonische Mitteilung, der Bescheid sei falsch und solle nicht bekanntgegeben werden - Wirksamkeit der Mitteilung bei Entgegennahme durch einen nicht ermächtigten Mitarbeiter - Empfangsbote, |
| Verfahrensgang: | FG Niedersachsen, 13 K 40/06 vom 19.06.2006 |
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