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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 28.05.2003, Aktenzeichen: II R 41/01 



BFH – Aktenzeichen: II R 41/01

Urteil vom 28.05.2003


Leitsatz:Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesem Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.
Rechtsgebiete:BewG DDR, BewG
Vorschriften:BewG DDR § 50 Abs. 1 Satz 2, BewG § 68 Abs. 2,
Verfahrensgang:FG Brandenburg 3 K 1334/99 BG vom 15.05.2001

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