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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 28.03.2000, Aktenzeichen: VIII R 68/96 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 68/96

Urteil vom 28.03.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Trägt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das er der Kapitalgesellschaft, an der nahe Angehörige beteiligt sind, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, so kommt grundsätzlich ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder --sofern die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters gehört-- als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Betracht. Soweit der Nutzungsbeitrag der Beteiligungsquote des Gesellschafters entspricht, ist eine private (Mit-)Veranlassung hinsichtlich der Aufwendungen regelmäßig zu verneinen. Soweit aber der Nutzungsbeitrag des Gesellschafters über seine Beteiligungsquote hinausgeht, ist im Rahmen eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob auch ein fremder Dritter einen die Beteiligungsquote übersteigenden Beitrag geleistet hätte. Ist Letzteres zu verneinen, sind die Aufwendungen nur in Höhe des Vomhundertsatzes abziehbar, der der prozentualen Beteiligung des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft entspricht.

2. Sind die Aufwendungen des Gesellschafters für ein der Kapitalgesellschaft unentgeltlich überlassenes Wirtschaftsgut nach dem Ergebnis einer am Maßstab des Fremdvergleichs durchgeführten Gesamtwürdigung privat (mit-)veranlasst und daher nicht abziehbar, können die Aufwendungen nach den Grundsätzen über den Drittaufwand nicht von den Mitgesellschaftern abgezogen werden.

EStG § 9, § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21, § 12

Urteil vom 28. März 2000 - VIII R 68/96 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 1210)
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 9, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21, EStG § 12,

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