JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 27.11.2001, Aktenzeichen: VIII R 36/00
| Leitsatz: | Bei der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht der nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Es sind deshalb auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Kapitalgesellschaft oder den Gesellschafter --wenn er Kaufmann wäre-- zur Bildung einer Rückstellung verpflichten würden. Eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1980, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | FG Baden-Württemberg |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 27.11.2001, Aktenzeichen: VIII R 36/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 27.11.2001, VIII R 36/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum