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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 27.09.2006, Aktenzeichen: X R 25/04 



BFH – Aktenzeichen: X R 25/04

Urteil vom 27.09.2006


Leitsatz:1. Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich).

2. Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind --auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003-- negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. --bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten-- mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.
Rechtsgebiete:EStG i.d.F. des StSenkG
Vorschriften:EStG i.d.F. des StSenkG § 35 Abs. 1,
Stichworte:Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 18 K 5084/03 E vom 07.05.2004

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