JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 27.09.2006, Aktenzeichen: X R 25/04
| Leitsatz: | 1. Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich). 2. Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind --auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003-- negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. --bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten-- mit solchen des Ehegatten zu verrechnen. |
| Rechtsgebiete: | EStG i.d.F. des StSenkG |
| Vorschriften: | EStG i.d.F. des StSenkG § 35 Abs. 1, |
| Stichworte: | Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG, |
| Verfahrensgang: | FG Düsseldorf 18 K 5084/03 E vom 07.05.2004 |
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"BFH - 27.09.2006, X R 25/04" © JuraForum.de — 2003-2012
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