JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 27.08.2003, Aktenzeichen: II R 58/01
| Leitsatz: | Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses. |
| Rechtsgebiete: | ErbStG, BewG, VVG |
| Vorschriften: | ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 12 Abs. 3, VVG § 11 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | FG Sachsen-Anhalt 2 K 444/99 vom 02.05.2001 |
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