( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 27.08.2003, Aktenzeichen: II R 58/01 



BFH – Aktenzeichen: II R 58/01

Urteil vom 27.08.2003


Leitsatz:Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses.
Rechtsgebiete:ErbStG, BewG, VVG
Vorschriften:ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 12 Abs. 3, VVG § 11 Abs. 1,
Verfahrensgang:FG Sachsen-Anhalt 2 K 444/99 vom 02.05.2001

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 27.08.2003, Aktenzeichen: II R 58/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-urteil-vom-27-08-2003-az-ii-r-5801

"BFH - 27.08.2003, II R 58/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN