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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 27.07.2000, Aktenzeichen: X R 91/97 



BFH – Aktenzeichen: X R 91/97

Urteil vom 27.07.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96, BFHE 182, 153, BStBl II 1997, 221).

2. Macht der Arbeitnehmer für die Eigentumswohnung am Arbeitsort keine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend, kann er auch die vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandenen Finanzierungsaufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehen, die in einem Veranlagungszeitraum bezahlt worden sind, in dem er noch in einer Mietwohnung am Beschäftigungsort wohnte, deren Kosten er nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzog.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 10e Abs. 1 und 6

Urteil vom 27. Juli 2000 - X R 91/97 -

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 34)
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 10e Abs. 1, EStG § 10e Abs. 6,

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