JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 27.07.2000, Aktenzeichen: X R 135/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Dem Steuerpflichtigen steht für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG --unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift-- zu, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Wohnungsanschaffung auf Dauer angelegt war. EStG i.d.F. des WohneigFG § 10e Abs. 1, § 34f Abs. 2 Urteil vom 27. Juli 2000 - X R 135/97 - Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1434) |
| Rechtsgebiete: | EStG i.d.F. des WohneigFG |
| Vorschriften: | EStG i.d.F. des WohneigFG § 10e Abs. 1, EStG i.d.F. des WohneigFG § 34f Abs. 2, |
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