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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 27.03.2007, Aktenzeichen: VIII R 64/05 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 64/05

Urteil vom 27.03.2007


Leitsatz:1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage-- nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited) mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:EStG, KStG, FGO
Vorschriften:EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2, KStG § 1, FGO § 68 Satz 1, FGO § 121 Satz 1,
Stichworte:Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als nachträgliche Werbungskosten nach Verkauf der Beteiligung - kein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft,
Verfahrensgang:FG Hamburg III 422/03 vom 18.08.2005

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