( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 26.11.1997, Aktenzeichen: I R 77/97 



BFH – Aktenzeichen: I R 77/97

Urteil vom 26.11.1997


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Der BFH hält an seiner im Urteil vom 14. März 1990 I R 79/87 (BFHE 160, 241, BStBl II 1990, 651) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach mehrere Ausschüttungen, für die § 28 Abs. 2 KStG eine Verrechnung mit demselben festgestellten vEK vorschreibt, zu addieren und zusammengefaßt zu verrechnen sind. Die sich aus der Verrechnung ergebende Körperschaftsteuerminderung und/oder -erhöhung ist im Verhältnis der Ausschüttungen zueinander anteilig auf die betroffenen Veranlagungszeiträume aufzuteilen.

2. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung zumindest für alle auf einem einheitlichen Gewinnverteilungsbeschluß beruhenden Gewinnausschüttungen vor.

3. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung der Gewinnausschüttungen mit einem bestimmten festgestellten vEK vor.

4. Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG vorgeschriebene Verrechnung setzt nicht voraus, daß sie handelsrechtlich nachvollziehbar ist.

KStG § 28 Abs. 2

Urteil vom 26. November 1997 - I R 77/97

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 1405)
Rechtsgebiete:KStG
Vorschriften:KStG § 28 Abs. 2,

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 26.11.1997, Aktenzeichen: I R 77/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-urteil-vom-26-11-1997-az-i-r-7797

"BFH - 26.11.1997, I R 77/97" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN