JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 26.11.1997, Aktenzeichen: I R 77/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Der BFH hält an seiner im Urteil vom 14. März 1990 I R 79/87 (BFHE 160, 241, BStBl II 1990, 651) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach mehrere Ausschüttungen, für die § 28 Abs. 2 KStG eine Verrechnung mit demselben festgestellten vEK vorschreibt, zu addieren und zusammengefaßt zu verrechnen sind. Die sich aus der Verrechnung ergebende Körperschaftsteuerminderung und/oder -erhöhung ist im Verhältnis der Ausschüttungen zueinander anteilig auf die betroffenen Veranlagungszeiträume aufzuteilen. 2. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung zumindest für alle auf einem einheitlichen Gewinnverteilungsbeschluß beruhenden Gewinnausschüttungen vor. 3. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung der Gewinnausschüttungen mit einem bestimmten festgestellten vEK vor. 4. Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG vorgeschriebene Verrechnung setzt nicht voraus, daß sie handelsrechtlich nachvollziehbar ist. KStG § 28 Abs. 2 Urteil vom 26. November 1997 - I R 77/97 Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 1405) |
| Rechtsgebiete: | KStG |
| Vorschriften: | KStG § 28 Abs. 2, |
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