JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 26.09.2007, Aktenzeichen: III R 4/07
| Leitsatz: | 1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. 2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, |
| Stichworte: | Keine Minderung der Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages um die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, einer privaten Rentenversicherung und einer Kfz-Haftpflichtversicherung, |
| Verfahrensgang: | FG Nürnberg VI 305/06 vom 18.12.2006 |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 26.09.2007, Aktenzeichen: III R 4/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 26.09.2007, III R 4/07" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum