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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 26.09.2007, Aktenzeichen: III R 4/07 



BFH – Aktenzeichen: III R 4/07

Urteil vom 26.09.2007


Leitsatz:1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.

2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 32 Abs. 4 Satz 2,
Stichworte:Keine Minderung der Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages um die Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, einer privaten Rentenversicherung und einer Kfz-Haftpflichtversicherung,
Verfahrensgang:FG Nürnberg VI 305/06 vom 18.12.2006

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