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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 26.09.2006, Aktenzeichen: X R 3/05 



BFH – Aktenzeichen: X R 3/05

Urteil vom 26.09.2006


Leitsatz:Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v.H. des Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten handelt.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2, EStG § 26b,
Stichworte:Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als Gesellschafter-Geschäftsführern - Drittaufwand,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg 8 K 327/01 vom 02.12.2004

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