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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 26.08.2004, Aktenzeichen: IV R 5/03 



BFH – Aktenzeichen: IV R 5/03

Urteil vom 26.08.2004


Leitsatz:1. Der Tarifvergünstigung unterliegt eine Entschädigung abzüglich der sachlich unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

2. Fallen mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in einem der Vereinnahmung der Entschädigung vorausgehenden Besteuerungszeitraum an, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte dieses Zeitraums. Entsprechend mindert sich der dem ermäßigten Tarif unterliegende Betrag in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Entschädigung als Einnahme zu erfassen ist.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 24 Nr. 1, EStG § 34,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 18 K 2583/98 F vom 06.12.2002

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