JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 26.07.2001, Aktenzeichen: VI R 163/00
| Leitsatz: | 1. Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide erlässt. 2. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. 3. Der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet. |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, EStG |
| Vorschriften: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 66 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | FG Köln |
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"BFH - 26.07.2001, VI R 163/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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