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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 26.06.2007, Aktenzeichen: IV R 9/05 



BFH – Aktenzeichen: IV R 9/05

Urteil vom 26.06.2007


Leitsatz:1. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschränken, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu gewähren ist, wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, dieses den Grundbesitz nutzende Unternehmen jedoch mit allen seinen (positiven wie negativen) Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist.

2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, führt die Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes nicht dazu, dass § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht anwendbar ist (Abweichung von Abschn. 60 Abs. 4 Satz 9 GewStR).
Rechtsgebiete:GewStG
Vorschriften:GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5,
Stichworte:Teleologische Reduktion des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG bei Gewerbesteuerbefreiung des nutzenden Unternehmens - Gesellschafter i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG,
Verfahrensgang:FG Berlin 6 K 6562/00 vom 08.12.2004

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