JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 26.04.2001, Aktenzeichen: IV R 75/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Veräußern zwei gewerbliche Unternehmen die im Rahmen einer sog. Mehrmütterorganschaft gehaltenen Anteile an einer Organgesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn nicht etwa wegen der mit der Veräußerung einhergehenden Beendigung der zwischengeschalteten Beherrschungs-GbR steuerfrei, sondern gehört zum Gewerbeertrag der Organträgerinnen. GewStG § 2 Abs. 2, § 7 Urteil vom 26. April 2001 - IV R 75/99 - Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1302) |
| Rechtsgebiete: | GewStG |
| Vorschriften: | GewStG § 2 Abs. 2, GewStG § 7, |
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"BFH - 26.04.2001, IV R 75/99" © JuraForum.de — 2003-2012
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