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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 26.02.2009, Aktenzeichen: II R 69/06 



BFH – Aktenzeichen: II R 69/06

Urteil vom 26.02.2009


Leitsatz:1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.

2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.

3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.
Rechtsgebiete:ErbStG
Vorschriften:ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a a.F.,
Stichworte:Steuerbefreiung der Grundstücksübertragung unter Ehegatten bei gemischter Nutzung des Hauses, Veröffentlichungen:,
Verfahrensgang:FG Nürnberg, IV - 292/03 vom 05.10.2006

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