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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 26.01.2006, Aktenzeichen: III R 5/04 



BFH – Aktenzeichen: III R 5/04

Urteil vom 26.01.2006


Leitsatz:Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, nach der die gesamten Betriebsstätten des Fördergebiets als ein Betrieb gelten, hat nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe. Die Voraussetzung in § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 für die erhöhte Investitionszulage, dass die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, bezieht sich dagegen auf Betriebe im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Bei Personengesellschaften ist daher die Zahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets maßgebend.
Rechtsgebiete:AO 1977, InvZulG 1999, EG
Vorschriften:AO 1977 § 12 Satz 1, InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 2 Abs. 7, EG Art. 43,
Verfahrensgang:Thüringer FG III 627/02 vom 02.12.2003

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