JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 25.11.2004, Aktenzeichen: V R 8/01
| Leitsatz: | Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, - der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und - der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist, darf die Verpachtungsumsätze nicht --wie seine übrigen Umsätze-- gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuern. Die Verpachtungsumsätze unterliegen vielmehr der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02 --Harbs--) |
| Rechtsgebiete: | UStG 1991 |
| Vorschriften: | UStG 1991 § 24, Richtlinie 77/388/EWG Art. 25, |
| Verfahrensgang: | Schleswig-Holsteinisches FG IV 727/98 vom 05.12.2000 |
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