JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 25.11.1999, Aktenzeichen: IV R 64/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Die Zuweisung der Milchreferenzmenge ist als Abspaltung der ursprünglich mit dem Grund und Boden verbundenen Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung zu einem neuen Wirtschaftsgut zu verstehen. Die Milchreferenzmenge stellt keine unentgeltliche Zuwendung durch den Gesetzgeber oder die Verwaltungsbehörde dar. 2. Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Er entspricht dem Wert, mit dem die Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung am 1. Juli 1970 in den Grund und Boden eingeflossen ist. EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6 Urteil vom 25. November 1999 - IV R 64/98 - Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 557) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 14, EStG § 16, EStG § 55 Abs. 1 bis 6, |
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