JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 25.07.1997, Aktenzeichen: VI R 129/95
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nach, so darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag ohne seine Zustimmung auch dann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf des Kindes verhältnismäßig geringfügig ist. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung aus einem Urteil eines Gerichts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergibt. EStG 1990 § 32 Abs. 6 Satz 4 Urteil vom 25. Juli 1997 - VI R 129/95 Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1995, 1106) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG 1990 § 32 Abs. 6 Satz 4, |
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