JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 25.05.2000, Aktenzeichen: V R 66/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Hat sich der Eigentümer eines Ferienhauses mit anderen Ferienhauseigentümern zu einer GbR zusammengeschlossen, die die Ferienhäuser im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschafter vermieten soll, und sind die Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses aufgrund der Überlassung der Nutzungsbefugnis abhängig, kann die Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer an die Gesellschaft als entgeltlich beurteilt werden. 2. In Betracht kommt auch, dass schon deshalb von Vermietungsleistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft auszugehen ist, weil in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 UStG i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG die Gesellschaft, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschafter vermietet, so behandelt wird, als ob sie diese Vermietungsleistung selbst erhalten hätte. UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3 und Abs. 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Art. 26 Urteil vom 25. Mai 2000 - V R 66/99 - Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 3 Abs. 3 und Abs. 11, UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 26, |
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