JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 25.05.2000, Aktenzeichen: III R 65/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Die Voraussetzung des dreijährigen Verbleibens eines beweglichen Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist nur dann erfüllt, wenn für die Dauer der Verbleibensfrist die Eigenschaft eines einer selbstständigen Bewertung zugänglichen Wirtschaftsgutes vorhanden ist. Daran fehlt es regelmäßig, wenn von einem Fernwärmeunternehmen in Wohngebäuden installierte Hausregelstationen während der Verbleibensfrist an die Gebäudeeigentümer veräußert werden; unerheblich ist dabei, ob die Gebäude evtl. selbst zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Urteil vom 25. Mai 2000 - III R 65/96 - Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 1047) |
| Rechtsgebiete: | InvZulG 1991 |
| Vorschriften: | InvZulG 1991 § 2 Satz 1, |
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