JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 25.04.2007, Aktenzeichen: II R 18/05
| Leitsatz: | 1. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, verbleibt dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition auch dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen werden. 2. Tritt der Ersterwerber in einem solchen Fall bei der Beurkundung des Weiterveräußerungsvertrages als Vertreter einer Kapitalgesellschaft als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft maßgeblich beteiligt, spricht dies prima facie für ein Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse. |
| Rechtsgebiete: | GrEStG |
| Vorschriften: | GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, |
| Stichworte: | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der Ersatzkäufer eine GmbH ist, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Ersterwerber ist, |
| Verfahrensgang: | FG Münster 8 K 2328/01 GrE vom 26.01.2004 |
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"BFH - 25.04.2007, II R 18/05" © JuraForum.de — 2003-2012
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