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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 25.04.2002, Aktenzeichen: V R 58/00 



BFH – Aktenzeichen: V R 58/00

Urteil vom 25.04.2002


Leitsatz:1. Die (durch objektive Anhaltspunkte belegte) Verwendungsabsicht bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist für den Umfang bzw. die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht nur maßgebend, wenn die erstmalige Verwendung des Wirtschaftsguts noch aussteht, sondern auch, wenn zunächst mit dem Wirtschaftsgut tatsächlich ausgeführte Umsätze nicht fortgeführt werden.

2. Die bisherige BFH-Rechtsprechung, die auch bei zwischenzeitlichem "Leerstand" eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abstellte (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 98/91, BFH/NV 1997, 380, m.w. Nachw.), ist mit der richtlinienkonformen Auslegung der Vorsteuerabzugsvorschrift des § 15 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BFH/NV 2001, 994) nicht vereinbar und daher aufzugeben.
Rechtsgebiete:UStG, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG § 15, UStG § 15a Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17,
Verfahrensgang:FG Hessen 6 K 3016/97 vom 30.08.2000

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