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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 25.04.2002, Aktenzeichen: IV R 30/00 



BFH – Aktenzeichen: IV R 30/00

Urteil vom 25.04.2002


Leitsatz:Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 7g Abs. 3,
Verfahrensgang:FG Schleswig-Holstein V 1109/98

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